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Hptm Hans Blum, Chef Betrieb+Recht, lic. iur. Kantonspolizei Schwyz

 

 

 

 

Hat ein Kulanzschreiben erhalten, da er auf die Schreiben, welche an Pius Diener und Markus Schibig gerichtet waren - PERSOENLICH - geantwortet hat.

 

Was wir als sehr "spannend" finden, haben wir fett herausgehoben

unsere Überlegungen sind in rot dazu geschrieben.

 

Lest selber:

 

 

 

Sehr geehrter Herr .......

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 31. Oktober 2014 an die
Kantonspolizei Schwyz (die Schreiben waren persönlich an Pius Diener, Markus Schibig und Damian Meier gerichtet, nicht an die Kantonspolizei Schwyz) , Herrn Damian Meier. (Das ist der angebliche Vorgesetzte von Pius Diener und Markus Schibig und wir hatten niemals an einen "Herrn" Damian Meier geschrieben, sondern an Damian Meier

In Ihrem Schreiben ziehen Sie in Zweifel, dass sich die beiden
Polizisten Ihnen gegenüber genügend ausgewiesen haben. Im Kanton Schwyz
existiert nur eine Art von Ausweis. Auf der Vorderseite des
Polizeiausweises ist der Schriftzug "KantonSchwyz", in grossen
Buchstaben das Wort "POLIZEI", der Name des Polizisten sowie ein Bild
des Polizisten aufgeführt. Auf der Rückseite ist vermerkt, dass der
rechtsmässige Inhaber des Ausweises zur Ausübung des Polizeidienstes im
Kanton Schwyz berechtigt ist. Den beiden von Ihnen genannten Personen
kommen zweifelsfrei polizeiliche Befugnisse zu.

Die Kantonspolizei ist gemäss § 9 Polizeigesetz berechtigt, Personen (nicht Menschen)
anzuhalten,(wie wurden IN unserem Wohnwagen in tiefer Nacht überfallen ?) ihre Identität festzustellen und abzuklären, ob nach ihnen
oder Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder
ob sie die Rechtsordnung verletzt haben. Angehaltene (beim lesen in unserem Wohnwagen !!!) Personen (nicht Menschen) müssen auf
Verlangen ihre Personalien angeben und Behältnisse öffnen.
Die Kantonspolizei (nicht die Mitarbeiter, sondern der Verein/Firma) ist befugt, Personen auf einen Polizeiposten
mitzunehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten geklärt werden kann oder wenn weitere Abklärungen
notwendig sind, oder wenn der Verdacht besteht, dass sie unrichtige
Angaben machen. ( das nennen wir Kidnapping/Entführung, denn die finden immer ein angebliches Recht, was ihnen sogenannte "rechtliche Befugnisse" erlaubt.)

Ich kann Ihnen versichern, dass die beiden Polizisten am 31. Oktober
2014 in Sattel im Rahmen ihrer Befugnisse (ja was kann das sein? ah ja den Befehl ausgeführt)gehandelt haben. Ihr Vorgehen
stand im Einklang mit dem von Ihnen genannten Schengen-Recht.

Ich hoffe, mit diesen Angaben Ihnen gedient (er hat mir gedient ? ich würde das belogen nennen) zu haben.
Obwohl Sie schreiben, dass Sie ausschliesslich per E-mail zu erreichen
sind, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir bei einer allfälligen Antwort
Ihre Postadresse angeben könnten. Amtsstellen (also was sind Amtsstellen, wenn doch der Beamtenstatus abgeschafft wurde, kann es dann noch Amtsstellen geben und für wen und was ? und das sind/waren doch Firmen ?)verkehren grundsätzlich
per Briefpost und nicht per E-Mail, da Letztere nicht fälschungssicher (hi hi hi fälschungssicher - der ist gut, eine Mail muss von einem Menschen geschrieben werden, welcher zumindest sein Passwort kennt, einen Brief kann JEDER im NAMEN VON JEDEM verfassen und abschicken und ist kaum zurück zuverfolgen, wer der wirkliche Schreiber war, würde dies dann bedeuten, dass eine Geldeinforderung welche sich z.B. Busse nennt und OHNE NAMEN und OHNE UNTERSCHRIFT verschickt wird fälschungssicher ist  ? oder bedeutet es einfach, dass NIEMAND zur Haftung gezogen werden kann?)
sind.
Besten Dank bereits jetzt für Ihre Angaben.

Mit freundlichen Grüssen

Hptm Hans Blum,
Chef Betrieb+Recht, lic. iur.
Kantonspolizei Schwyz
Postfach 1212
6431 Schwyz
Telefon 041 819 28 17 / 29 29
hans.blum@sz.ch
www.sz.ch/polizei

 

 

 

 

 

 

D-U-N-S 48-412-5138 Kantonspolizei Schwyz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kulanz

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