
Strohmann-Prinzip-Klausel
Grund- u. Menschenrechte – Strohmann-Prinzip Klausel
Schadensersatz bei Verletzung meiner Rechte
Normenhierarchie:
Schöpfungsgesetze (10 Gebote), Völkerrecht, Verfassung,
dann erst nachgelagerte Gesetze
Bundesgesetz v. 20. März 2009, Kommission zur Verhütung von Folter
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Präambel
...gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht...
Menschenwürde Art 7
Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10
Schutz der Privatsphäre Art. 13
Glaubens- u. Gewissenfreiheit Art. 17
Meinungs- u. Informationsfreiheit Art. 16
Medienfreiheit Art. 17
Versammlungsfreiheit Art. 22
Vereinigungsfreiheit Art. 23
Schutz vor Ausweisung, Auslieferung, Ausschaffung Art. 25
Eigentumsgarantie Art. 26
Rechtsgleichheit u. Diskriminierungsverbot Art. 8
Schutz vor Willkür u. Treu u. Glauben Art. 9
Verfahrensgarantien:
Rechtsverweigerung, Recht auf rechtliches Gehör, Rechtsanspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege Art. 29
sowie die Artikel 29a, 30-33
Internationale/Universale Menschenrechte:
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden.
(4) Niemand darf wegen privaten Schulden in Haft genommen werden. Niemand darf nur
deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
Verpflichtung zu erfüllen.
(5) Niemand darf mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sich selbst aussagen (verbotene
und nichtige Vernehmungsmethoden).
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten zum Ziel hat.
Strohmann-Prinzip - Klausel
Ein Strohmann ist eine juristische, tote Person, die mittels „Geburtsurkunde“ geschaffen wurde um vom
Strohmann die Zahlung von Strafen und nicht existenter Kosten zu fordern. Darüber wurde ich bei Geburt
nicht informiert und das hat nichts mit mir als biologischem Mensch zu tun! Hiermit lehne ich als
biologischer, auf natürliche Weise auf die Welt gekommene Mensch die Vertretung und die Haftung für
diesen Strohmann ab!
Vereinbarung (Stand: März 2015)
Jeder, der meine oben genannten Grund- und Menschenrechte gegen meinen Willen verletzt,
willigt ein mir einen Schadensersatz in Höhe von 5 Millionen Schweizer Franken (in Worten
fünf) in verfassungsgemässer Währung (Bargeld, Gold) zu zahlen, zahlbar sofort netto!
ICH BIN ICH BIN
Fridolin Xaver von der Familie Jeger Pia Margareta aus der Familie Kammermann
without prejudice UCC 1- 308 without prejudice UCC 1-308
Vorurteilslos Vorurteilslos
Kontakt: fridolin.j@gmx.ch Kontakt: pia-margareta@gmx.ch