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Strohmann-Prinzip-Klausel

 

 

Grund- u. Menschenrechte – Strohmann-Prinzip Klausel

Schadensersatz bei Verletzung meiner Rechte

 

Normenhierarchie:

Schöpfungsgesetze (10 Gebote), Völkerrecht, Verfassung,

dann erst nachgelagerte Gesetze

Bundesgesetz v. 20. März 2009, Kommission zur Verhütung von Folter

 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Präambel

...gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht...

 

Menschenwürde Art 7

Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10

Schutz der Privatsphäre Art. 13

Glaubens- u. Gewissenfreiheit Art. 17

Meinungs- u. Informationsfreiheit Art. 16

Medienfreiheit Art. 17

Versammlungsfreiheit Art. 22

Vereinigungsfreiheit Art. 23

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung, Ausschaffung Art. 25

Eigentumsgarantie Art. 26

Rechtsgleichheit u. Diskriminierungsverbot Art. 8

Schutz vor Willkür u. Treu u. Glauben Art. 9

 

Verfahrensgarantien:

 

Rechtsverweigerung, Recht auf rechtliches Gehör, Rechtsanspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege Art. 29

sowie die Artikel 29a, 30-33

Internationale/Universale Menschenrechte:

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder

Strafe unterworfen werden.

(4) Niemand darf wegen privaten Schulden in Haft genommen werden. Niemand darf nur

deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche

Verpflichtung zu erfüllen.

(5) Niemand darf mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sich selbst aussagen (verbotene

und nichtige Vernehmungsmethoden).

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen

Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz

zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine

Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine

Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und

Freiheiten zum Ziel hat.

Strohmann-Prinzip - Klausel

Ein Strohmann ist eine juristische, tote Person, die mittels „Geburtsurkunde“ geschaffen wurde um vom

Strohmann die Zahlung von Strafen und nicht existenter Kosten zu fordern. Darüber wurde ich bei Geburt

nicht informiert und das hat nichts mit mir als biologischem Mensch zu tun! Hiermit lehne ich als

biologischer, auf natürliche Weise auf die Welt gekommene Mensch die Vertretung und die Haftung für

diesen Strohmann ab!

Vereinbarung (Stand: März 2015)

Jeder, der meine oben genannten Grund- und Menschenrechte gegen meinen Willen verletzt,

willigt ein mir einen Schadensersatz in Höhe von 5 Millionen Schweizer Franken (in Worten

fünf) in verfassungsgemässer Währung (Bargeld, Gold) zu zahlen, zahlbar sofort netto!

 

ICH BIN                                                                                                     ICH BIN

Fridolin Xaver von der Familie Jeger                                                Pia Margareta aus der Familie Kammermann

without prejudice UCC 1- 308                                                             without prejudice UCC 1-308

Vorurteilslos                                                                                            Vorurteilslos

Kontakt: fridolin.j@gmx.ch                                                                 Kontakt: pia-margareta@gmx.ch

 

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